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Vorstand & Satzung

Vorstandschaft & Satzung

Wer den Burschenverein Halsbach leitet und nach welchen Grundsätzen wir leben.

Vorstandschaft

Unsere Amtsträger

Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt und führt den Verein ehrenamtlich.

Dreizehn Männer in grüner Vereinstracht und weißem Hemd, vier davon sitzend auf einer Bank, rechts außen der Präses
Mitmachen

Mitglied werden

Der Verein lebt davon, dass junge Leute nachkommen. Wenn du dabei sein willst, ist der Weg kurz – und du musst dafür niemanden auf der Straße ansprechen.

Wer aktives Mitglied werden kann

  • Männlich, ledig, mindestens 18 – und daheim in der Gemeinde oder Pfarrei Halsbach.
  • Auswärtige können genauso aufgenommen werden, die Vorstandschaft macht das mit.

Und wenn du verheiratet bist?

Dann bist du passives Mitglied. Der einzige Unterschied – in die Vorstandschaft gewählt werden können nur aktive Mitglieder. Sonst nichts – Vereinsleben, Beitrag und Stimme sind für alle gleich. Wer als aktives Mitglied heiratet, wechselt automatisch hinüber.

So wirst du Mitglied

Anleitung, Formular und alles Weitere stehen dort in fünf Minuten Lesezeit. Wer es ganz genau wissen will, klappt weiter unten die Satzung auf.

Satzung

Satzung des Katholischen Burschenvereins Halsbach

Der Verein zeigt seine Satzung freiwillig – eine Pflicht dazu gibt es nicht.

Die vollständige Satzung im Wortlaut – 12 Paragraphen

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Katholischer Burschenverein Halsbach“. Nach der Eintragung im Vereinsregister trägt der Vereinsname den Zusatz „e. V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Halsbach.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des „Katholischen Burschenvereins“ ist die Förderung sowie die Erhaltung der Geselligkeit und der Tradition in Halsbach, sowie den Kontakt zwischen den Burschen zu pflegen. Auf der Grundlage von Kameradschaft und Zusammenhalt sollen durch den Verein alte Heimatbräuche aufgegriffen und gefördert werden. In der Gemeinde und Pfarrei soll der Zusammenhalt der Jugend gestärkt und dem Verfall des ländlichen Brauchtums und Lebens Einhalt geboten werden. Im Verein ist jede Parteipolitik ausgeschlossen.

§ 3 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt selbstlos und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Aktives Mitglied kann jeder ledige Mann werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, sich eines unbescholtenen Rufes erfreut, den Zweck des Vereins redlich und entschieden anzustreben gewillt ist und seinen Wohnsitz in der Gemeinde oder Pfarrei Halsbach hat. Personen, die nicht aus Halsbach stammen, können durch einen Vorstandschaftsbeschluss in den Verein aufgenommen werden.

(2) Passives Mitglied kann jeder verheiratete Mann werden, um den Verein als passives Mitglied zu unterstützen. Heiratet ein aktives Mitglied, wird dieses automatisch zum passiven Mitglied.

(3) Eintritt: Der Beitritt erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag, über den die Vorstandschaft durch Beschluss entscheidet; für die Aufnahme genügt die einfache Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes.

(4) Beendigung der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligem Austritt, oder Ausschluss. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Ausschluss ist nur bei wichtigem Grund und bei einer 2/3 Mehrheit der Vorstandschaft zulässig.

(5) Mitgliedsbeitrag: Von den aktiven und passiven Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

(6) Rechte und Pflichten der Mitglieder: Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.

(7) Tod eines Mitgliedes: Beim Ableben eines Mitglieds erweist ihm der Verein die letzte Ehre durch Beteiligung am Begräbnis.

§ 6 Organe

(1) Die Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstandschaft

(1) Die Vorstandschaft besteht aus 1. und 2. Vorstand, 1. und 2. Kassier, 1. und 2. Schriftführer, Präses, Fähnrich und 4 Beisitzern.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorstand. Beide sind allein vertretungsberechtigt. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung schriftlich mit geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Es können nur aktive Mitglieder in die Vorstandschaft gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf/Änderung des Mitgliedstatus (aktiv/passiv) bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Der 1. und 2. Vorstand muss seinen Wohnsitz in der Gemeinde oder Pfarrei Halsbach haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Stellvertreter bestimmen.

(3) Aufgaben der Vorstandschaft: Der Vorstandschaft obliegt die Führung des Vereins entsprechend dem Vereinszweck. Seine Aufgaben sind insbesondere: Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung, Einberufung der Mitgliederversammlung, Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Verwaltung des Vereinsvermögens, Erstellung des Jahres-Kassenberichts, Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern, Wahl des geistlichen Beirats (Präses).

(4) Sitzung der Vorstandschaft: Die Sitzung der Vorstandschaft wird vom 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter nach Bedarf einberufen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstands. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn sieben Mitglieder anwesend sind. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder der Vorstandschaft dies verlangen. Über die Beschlüsse der Sitzung ist vom 1. Schriftführer, bei dessen Verhinderung von dessen Vertreter, ein Protokoll anzufertigen.

§ 8 Kassenführung + Schriftführer

(1) Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 2 Jahre gewählt werden, zu prüfen. Bankvollmacht haben der 1. und 2. Kassier, sowie der 1. Vorstand und der 2. Vorstand.

(2) Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr des Vereins und die Protokollführung in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Einberufung: Der Vorstand beruft einmal jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einladung muss schriftlich zwei Wochen vorher erfolgen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorstand einzureichen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(2) Aufgaben: Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Festsetzung des Mitgliedsbeitrags, Entlastung der Vorstandschaft, Wahl der Vorstandschaft und 2 Kassenprüfer, Beschlussfassung über die Geschäftsordnung, Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

(3) Rechte: In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied mit einer Stimme stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung. Soweit nicht anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit die Bestimmungen dieser Satzung dem nicht entgegenstehen.

(4) Satzungsänderungen: Änderungen der Satzung bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung.

(5) Über den Verlauf der Mitgliedsversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstand zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vereinstracht

Der Verein hat eine Vereinstracht, die jedes Mitglied bei offiziellen Anlässen zu tragen hat. Die Vereinstracht besteht aus: Kniebundlederhose, weißen Trachtenhemd, Hosenträger, Trachtenstrümpfen sowie Trachtenschuhe.

§ 11 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Auflösung

(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen der Pfarrei Halsbach zu, die es mit treuen Händen verwalten und wie folgt zu verwenden hat: Entsteht innerhalb der nächsten zehn Jahre ab der Übertragung in Halsbach ein neuer Burschenverein, ist diesem das Vermögen einschließlich Zinsen auszuhändigen. Sofern eine Übertragung auf einen derartigen oder ähnlich gearteten Verein nicht möglich sein sollte, ist das Vermögen für die Erhaltung der Pfarrkirchen ausschließlich kirchlicher Zwecke zu verwenden.

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